Diesen zutreffenden Erwägungen ist grundsätzlich nichts beizufügen. Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt handelte der Beschuldigte um sich, seiner Ehefrau und der J.________ AG einen geldwerten Vorteil zu verschaffen, der ihnen nicht zustand, weswegen auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.