___ AG, die im August 2017 ihren Betrieb gerade erst vor etwas mehr als einem Monat aufgenommen hatte – im Umfang von über CHF 57'000.00 ersatzfähig war, braucht nach dem bereits in E. III.A.3.2.1 hiervor Ausgeführten nicht weiter betont zu werden. Der objektive und subjektive Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ist damit erfüllt.