Auch der subjektive Tatbestand bietet keine Schwierigkeiten, A.________ handelte direkt vorsätzlich. Er wollte die J.________ AG unrechtmässig bevorteilen und wollte damit den Schaden der I.________ AG. Damit ist auch die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung der J.________ AG gegeben. Dass A.________ nicht – auch nicht über die J.________ AG, die im August 2017 ihren Betrieb gerade erst vor etwas mehr als einem Monat aufgenommen hatte – im Umfang von über CHF 57'000.00 ersatzfähig war, braucht nach dem bereits in E. III.A.3.2.1 hiervor Ausgeführten nicht weiter betont zu werden.