Weiter negierte er den Vorsatz des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe insbesondere keine Bereicherungsabsicht gehabt, denn er habe die J.________ AG nicht bevorteilen, sondern im Interesse der Bauherrschaft handeln wollen. Auch deshalb habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 19 678). 3. Erwägungen der Kammer Die erstinstanzliche Urteilsbegründung lautet hinsichtlich der Tatbestandsmässigkeit wie folgt (pag. 18 549 f.; S. 110 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen durch die Vorinstanz):