Schliesslich räumte der Beschuldigte ein, dass ihm klar sei, dass die J.________ AG und die I.________ AG zwei unterschiedliche juristische Personen seien und Letztere Vertragspartnerin gewesen sei, selbst wenn Erstere gewisse Sachen finanziert haben sollte (E. II.B.12.3 hiervor). Die Kammer ist der Überzeugung, dass zwischen der J.________ AG und der AF.________ Genossenschaft zu keinem Zeitpunkt ein Werkvertrag bestanden hat. Die J.________ AG war somit nicht berechtigt, die fragliche Akontorechnungen in ihrem Namen zu stellen. Der Beschuldigte wollte durch diese Vorgehensweise Gelder für die J._____