Bereits aus diesem Grund erscheint es unwahrscheinlich, dass diese Aufwendungen für Arbeiten am Projekt «AE.________» getätigt wurden, die den erwähnten Akontorechnungen zugrunde lagen. G.________ sagte anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme ausserdem aus, er könne nicht sagen, welchem Projekt diese Aufwendungen zuzuordnen seien, da die Projekte überwiegend gleich ausgesehen hätten (vgl. E. II.B.12.3 hiervor). Schliesslich räumte der Beschuldigte ein, dass ihm klar sei, dass die J.________ AG und die I._____