Mit Blick auf die Aussagen von G.________ anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die J.________ AG ihre Tätigkeit erst im September 2017 aufgenommen habe und er gewisse Arbeiten bei der AF.________ Genossenschaft selbst noch ausgeführt habe (vgl. E. II.B.12.3 hiervor), erscheint es zeitlich nicht möglich, dass die J.________ AG die den Akontorechnungen vom August zugrundeliegenden Arbeiten bereits vor Rechnungsstellung ausgeführt haben soll. Der Vereinbarung vom 7. November 2017 zwischen der AH.________ AG und der AF.________ Genossenschaft kann sodann entnommen werden, dass die I.________ AG für die Arbeiten betreffend das Projekt «AE.________» die AH.________ AG als Subunter-