So weisen denn auch die durch die J.________ AG gestellten Akontorechnungen Nr. 2 und 3 als Rechnungsdatum den 10. resp. 18. August 2017 aus (pag. 07 015 098 ff.). Der Ansicht, es habe keine Übertragung stattgefunden, schien anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung auch der Beschuldigte zu sein (vgl. E. II.B.12.3 hiervor). Den Akontorechnungen Nr. 2 und 3 ist weiter zu entnehmen, dass sie für bereits ausgeführte Arbeiten ausgestellt worden sind. Die Ausführungen von G.________, wonach noch viel habe gemacht werden müssen, sind wenig plausibel. Die Rechnungen wurden ausserdem geprüft und validiert (vgl. pag. 07 015 098 ff.). Mit Blick auf die Aussagen von G.______