Das Argument, wonach eine schriftliche Übertragung stattgefunden habe, brachte der Beschuldigte persönlich oberinstanzlich gar nicht mehr vor. Die Kammer erachtet es zudem nicht als glaubhaft, dass der schriftliche Werkvertrag vom 7. November 2016 zwischen der I.________ AG und der AF.________ Genossenschaft, dem eine umfassende Submission zugrunde lag (vgl. pag. 07 015 007 ff.), mündlich auf die J.________ AG übertragen worden sein soll. Ein solches Geschäftsgebaren der AF.________ Genossenschaft erscheint von vornherein wenig plausibel und sinnstiftend.