Zusammenfassend erachtet das Gericht daher die Aussagen von A.________ als reine Schutzbehauptungen und erachtet es als erstellt, dass die total CHF 57'341.15 eigentlich der I.________ AG zugestanden wären. A.________ sagte aus, nur er habe Rechnungen, auch die Akon- to-Rechnungen, gestellt (vgl. E. III.A.2.13 hiervor; damit übereinstimmend auch C.________ in E. III.A.2.2.2 und S.________ in E. III.A.2.4 hiervor). Indem A.________ die AF.________ anwies, die 31 Rechnungen auf das Konto der J.________ AG zu bezahlen, bereicherte er diese ungerechtfertigt und schädigte die I.________ AG.