Die AF.________ hätte keinen Grund gehabt, der Staatsanwaltschaft den Vertragswechsel bzw. den Abschluss eines zweiten Werkvertrags mit der J.________ AG zu verschweigen, hätte es denn einen solchen gegeben. Dass sie die Rechnungen – fälschlicherweise – auf das Konto der J.________ AG bezahlte, dürfte mit ein Grund gewesen sein, warum sie sich mit der BB.________ AG – welche die Forderungen der I.________ AG zediert erhalten hatte und deshalb zu deren Eintreibung berechtigt war - auf eine (zusätzliche) Zahlung von CHF 30'000.00 einigte, obwohl sie zunächst jegliche Forderung bestritt. Zusammenfassend erachtet das Gericht daher die Aussagen von A.__