An der Hauptverhandlung sagte er denn auch aus, das sei alles noch über die I.________ AG gelaufen. Aus den durch das Gericht bei der ________ (Bank) edierten Detailbelegen (vgl. E. II.H.2 hiervor) ergibt sich, dass höchstens CHF 4'421.00 an die Subunternehmerin AH.________ AG geflossen sein können. G.________ ist daher auf seiner ersten spontanen Aussage zu behaften, wonach die J.________ AG gar nicht in der Lage gewesen wäre, Arbeiten in diesem Umfang zu erbringen.