Die J.________ AG war per 30. Juni 2017 gegründet worden, theoretisch wäre es also denkbar, dass die Aussage von A.________, er habe sich mit der Bauherrin durch Abschluss eines zweiten Werkvertrags darauf geeinigt, die bisher erbrachten Leistungen über die I.________ AG abzurechnen und die noch zu erbringenden Leistungen auf die J.________ AG zu übernehmen, zutrifft. Dafür, dass dem nicht so war, gibt es jedoch gleich mehrere Indizien: