__ AG anzugehen, führte der Beschuldigte aus, der Vorsitzende habe Recht. Er sei vor der Vorinstanz noch davon überzeugt gewesen, dass ein Vertrag bestanden habe, bis er das Protokoll von G.________ vom 25. Oktober gesehen habe. Er habe das Maul wohl zu voll genommen. Einen Vertrag habe es nicht gegeben. Er würde schwören können, dass es eine Vereinbarung gegeben habe (pag. 19 665, Z. 1 ff.). Auf Vorhalt, wonach die Überschreibung des Vertrages gemäss Aktennotiz etwas sei, dass man angehe und nicht etwas, das bereits abgeschlossen sei, sagte der Beschuldigte: «Ja, da haben Sie recht.» (pag. 19 665, Z. 18-20).