19 700) führte G.________ aus, die Produkte hätten alle mit Lüftungen zu tun, aber er könne diese nicht einem konkreten Projekt zuordnen, da dies jeweils überall ähnlich ausgesehen habe (pag. 19 659, Z. 17 ff.). Auch der Beschuldigte wurde anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend zur Sache befragt. Auf Vorhalt der Aktennotiz vom 25. Oktober 2017 (pag. 19 619), wonach die AF.________ einen Rechtsanwalt beiziehe, um die Umschreibung des Werkvertrages auf die J.________ AG anzugehen, führte der Beschuldigte aus, der Vorsitzende habe Recht.