28 G.________ wurde anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung als Zeuge ergänzend zur Sache befragt. Er führte mit Bezug auf den Sachverhaltskomplex betreffend das Projekt «AE.________» aus, er wisse nicht mehr, ob im Zeitpunkt der Aktennotiz vom 25. Oktober 2017 ein Werkvertrag zwischen der J.________ AG und der AF.________ Genossenschaft bestanden habe. Er sei anfangs August in den Ferien gewesen und als er zurückgekommen sei, habe er vom Beschuldigten gehört, dass man das Projekt in die J.________ AG übernehmen könne.