Die J.________ AG habe im fraglichen Zeitraum bereits operative Leistungen erbracht. Ohnehin habe der Beschuldigte schlicht im Interesse der Bauherrschaft handeln wollen. Der angeklagte Sachverhalt sei nicht erstellt (pag. 19 678). 3. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend zusammengefasst. Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen (pag. 18 534 ff.; S. 95 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Vorgang zur und anlässlich der Berufungsverhandlung wurden noch eine Aktennotiz vom 25. Oktober 2017 (pag. 19 619 ff.), drei Honorarrechnungen der J.________ AG gegenüber der AG.________ AG (pag.