Es sei im Interesse der AF.________ Genossenschaft gewesen, das Projekt rechtzeitig fertigstellen zu können, da die Eröffnung kurz bevorgestanden habe. Dies könne der Besprechungsnotiz vom Oktober 2017 entnommen werden. Das Datum der Notiz ändere nichts daran, dass der mündliche Vertrag bereits früher geschlossen worden sei. Aus den oberinstanzlich neu eingereichten Urkunden sei ersichtlich, dass die J.________ AG auch tatsächlich diverse Dienstleitungen erbracht habe. Er verweise hierzu auf das Konto 4000. Da die Zahlungen lediglich Akontozahlungen seien, sei nicht erheblich, wann diese ausgelöst worden seien. Die J.______