2. Vorbringen des Beschuldigten Der Verteidiger des Beschuldigten führte anlässlich des oberinstanzlichen Schlussvortrages im Wesentlichen aus, es treffe zu, dass die angeklagten Zahlungen an die J.________ AG geleistet worden seien. Grund dafür sei, dass das «Projekt AE.________» von der J.________ AG übernommen worden sei. Dies habe der Beschuldigte bereits in der Voruntersuchung so ausgesagt. Auch wenn kein schriftlicher Werkvertrag zwischen der J.________ AG und der AF.________ Genossenschaft bestanden habe, sei klar, dass ein solcher formfrei geschlossen werden könne, was vorliegend geschehen sei. Es sei im Interesse der AF.