19 674, Z. 24). Es bestand nach der Kammer kein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten. Der Kammer hinterliessen die Beschuldigten den Eindruck von Verbundenheit auf Augenhöhe bei offener Kommunikation. Die divergierenden Ausführungen der Vorinstanz teilt die Kammer nicht. 11. I.________ und J.________ AG: Eigentumsverhältnisse, Geschäftsführung und Geschäftsgang Hierzu wird vollumfänglich auf die detaillierten und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 492 ff.; S. 53 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).