Diesen Ausführungen kann sich die Kammer in Teilen anschliessen. Das Auftreten der Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung zeugte von einer selbstbewussten und selbstbestimmten Frau und nicht einer willenlosen Person, die durch ihren Ehemann bedroht oder genötigt wird bzw. wurde etwas zu tun, was sie nicht wollte. Die Kammer geht davon aus, dass die Beschuldigte nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammengearbeitet hätte, wenn es ihr nicht mehr gepasst hätte.