- In diesen Kontext gehört denn auch, dass C.________ im Rahmen der Frist von Art. 318 StPO nicht geltend machte, sie sei zu den ihr vorgeworfenen Handlungen genötigt worden, weswegen das Verfahren gegen sie einzustellen sei. Dies hätten sie oder ihre Verteidigung unzweifelhaft getan, wenn ernsthaft eine schuldausschliessende Nötigung im Raum stünde.