25 - Hinzu kommt die Detailarmut der Schilderungen: Die Aussagen von C.________ zu den (angeblichen) Drohungen und Nötigungen enthalten praktisch keine nachvollziehbaren Details, keine spontanen Schilderungen konkreter Ereignisse oder ähnliches. Dies blieb auch an der Hauptverhandlung so. C.________ konnte selbst in Verbindung mit ganz konkreten Angelegenheiten wie dem Unterzeichnen des Vertrags mit der AB.________ AG kein stimmiges Detail einer Drohung schildern. Auch die Aussagen von A.______