Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte über Jahre einer Arbeitstätigkeit nachging, die mental und energietechnisch belastend ist. Es kann daher keinesfalls die Rede sein, dass die Beschuldigte ihrem Ehemann intelligenz- und/oder energiemässig klar unterlegen ist. Erstellt ist hingegen nach Auffassung der Kammer, dass die Beschuldigte über keine genügende Ausbildung verfügte, die es zum Führen einer Buchhaltung benötigt. Dies bestätigte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch selbst (pag. 19 673, Z. 4 ff.). 2. Abhängigkeit zum Beschuldigten /