24 sung der Kammer ist diese Feststellung durch nichts belegt. Im Gegenteil; den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte rund 20 Jahre lang als Angestellte bei der ________ (Arbeitgeberin) gearbeitet hat (pag. 05 011 005, Z. 5 ff. und pag. 18 266, Z. 23 ff.). Im Urteilszeitpunkt arbeitete sie als Fusspflegerin und in einem Drogeriemarkt an der Kasse (pag. 19 672, Z. 14 f.). Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte über Jahre einer Arbeitstätigkeit nachging, die mental und energietechnisch belastend ist.