Die vorinstanzlichen Erwägungen sind grundsätzlich korrekt. Als unpassend werden jedoch die Ausführungen, wonach die Beschuldigte dem Beschuldigten sowohl intelligenz- als auch energiemässig klar unterlegen gewesen sein soll (pag. 18 486 f.; S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), empfunden. Nach Auffas-