Zu den finanziellen Verhältnissen von C.________ vor der angeklagten Deliktszeit kann auf das in E. III.A.3.2.1 hiervor zu A.________ Ausgeführte verwiesen werden. C.________ verdiente als Hauspflegerin naturgemäss deutlich weniger als ihr Mann; ob sie einer 100%-Anstellung nachging, geht aus den Akten nicht hervor. Auch ist nicht bekannt, ob sie schon vor ihrer Tätigkeit bei der I.________ AG kostenpflichtige Online-Spiele spielte und dies eine Erklärung für die aufgenommenen Kleinkredite sein könnte.