Keiner der Befragten sagte aus, sie sei von ihrem Mann abhängig oder nicht fähig gewesen, ihren eigenen Willen zu bilden. AD.________ sagte gar aus, sie habe ihren Mann durchaus auch korrigiert. An der Hauptverhandlung wirkte sie selbstbewusst, gab an, ihren Aufgaben in der I.________ AG gewachsen gewesen zu sein. Sie war nach Ansicht des Gerichts ihrem Mann zwar sowohl intelligenz- als auch 'energiemässig' klar unterlegen, aber durchaus fähig, ihren eigenen Willen zu bilden. Auf die Frage nach der geltend gemachten Abhängigkeit von ihrem Mann ist in E. III.A.3.3.2 hiernach noch vertieft einzugehen.