Die Kammer zweifelt nicht daran, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum Kokain konsumierte. Sie geht aber nicht davon aus, dass dieser Konsum die Einsichts- und/der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten eingeschränkt hat. Insbesondere G.________ hätte dies ansonsten mitbekommen müssen (vgl. hierzu pag. 18 299, Z. 190 f.). Selbst AD.________, der sich als Lebensfreund des Beschuldigten bezeichnet, gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, er habe nichts vom Drogenproblem des Beschuldigten bemerkt. Dieser sei immer etwas aufbrausend und aufgedreht gewesen, was er aber nie als besonders störend empfunden habe (pag. 18 216, Z. 182 und Z. 190 ff.).