Woche CHF 300.00 – CHF 400.00 dafür ausgegeben. Niemand habe ihm das geglaubt (pag. 19 668, Z. 20 ff.). Auch die Beschuldigte bestätigte an der Berufungsverhandlung, sie seien wegen dem Drogenproblem des Beschuldigten nach Deutschland ausgewandert. Auf Rückfrage korrigierte sie, es sei kein Problem, sondern eine Sucht gewesen (pag. 19 676 f., Z. 44 ff.). Es fällt jedoch auf, dass der Beschuldigte seine Angaben betreffend den Drogenkonsum erneut nach oben korrigierte und nun von CHF 300.00 – CHF 400.00 und nicht mehr CHF 100.00 – CHF 200.00 pro Woche die Rede war. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum Kokain konsumierte.