Die Kammer teilt diese Einschätzung vollumfänglich. Selbst der Verteidiger des Beschuldigten scheint nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB auszugehen, sondern berücksichtigte den Kokainkonsum des Beschuldigten anlässlich seines oberinstanzlichen Plädoyers im Rahmen von Art. 47 StGB. An der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung ergaben sich keine neuen Erkenntnisse, die auf eine Drogensucht des Beschuldigten hindeuten würde, welche im Rahmen von Art. 19 StGB zu berücksichtigen wäre. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend seinen Drogenkonsum zwar aus, er sei nach Deutschland gegangen, um von den Drogen wegzukommen. Er habe pro