Letztlich entscheidend ist, dass es auch in seinen Aussagen nichts gibt, was darauf hindeuten würde, dass A.________ nicht verstanden hätte, was er tat oder dass er es zwar verstanden hätte, aber nicht hatte anders handeln können, weil er von seiner Sucht 'getrieben' wurde. Zusammenfassend sieht das Gericht keine Hinweise darauf, dass A.________ in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte. Es erachtet A.________ für uneingeschränkt schuldfähig. Der Kokainkonsum wird aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.