__ AG sinngemäss mit seiner Kokainsucht zu erklären. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Verteidiger nach der Einvernahme mit, sie habe keinen ernsthaften Anlass, an der Schuldfähigkeit von A.________ zu zweifeln, worauf dieser antwortete, es werde auch seinerseits auf eine entsprechende Begutachtung verzichtet, da sein Klient die " Drogenvergangenheit endgültig hinter sich lassen" wolle. Aus diesem Briefwechsel ist zu schliessen, dass Anklage und Verteidigung übereinstimmend nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB ausgingen.