21 scheint System zu haben und deckt sich mit dem Verhalten des Beschuldigten, welches zu den vorliegenden Tatvorwürfen geführt hat. 2. Kokainsucht / verminderte Schuldfähigkeit Die Vorinstanz erwog betreffend den Kokainkonsum des Beschuldigten (pag. 18 485 f.; S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Während A.________ gegenüber der Kantonspolizei noch nicht konkret geltend machte, er sei kokainsüchtig gewesen, sondern nur von "Suchtprobleme[n]" sprach, ohne auf Nachfrage präzise werden zu wollen (pag.