Der Liquiditätsplanung kann zudem entnommen werden, dass der Beschuldigte ab Februar 2024 einen Lohn von EUR 10'400.00 hätte beziehen sollen. Dies wiederum steht im Widerspruch zu seinen Aussagen, wonach er zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung einen Lohn von EUR 3'650.00 bezogen habe (pag. 19 664, Z. 21). Wie der Beschuldigte mit diesem Lohn die geleisteten Rückzahlungen bezahlt hat, erschliesst sich der Kammer nicht. Sodann wurde gemäss Beilagenverzeichnis vom 11. September 2024 eine betriebswirtschaftliche Auswertung betreffend die Y.________ GmbH zu den Akten gereicht (pag. 19 690). Warum diese mit AC.________ GmbH bezeichnet ist (pag. 19 733), ist sonderbar.