Dies gilt es auch bei der Würdigung der noch umstrittenen Sachverhalte im Hinterkopf zu haben. Zur Situation zum Urteilszeitpunkt betreffend den von der Vorinstanz bereits erwähnten V.________-Firmen in Deutschland gab der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung zu Protokoll, die Ansichten, was ein Geschäftsführer zu tun habe, seien auseinander gegangen. Er habe sich daher im März 2024 entschieden, aus der X.________ GmbH auszusteigen. Nun habe er noch die Y.________ GmbH, bei der man zu zweit unterwegs sei. Er arbeite dort