Schliesslich muss ihm klar gewesen sein, dass die I.________ AG bereits beim Start über kein Aktienkapital verfügte. Als Quintessenz ist folglich festzuhalten, dass der Beschuldigte sehenden Auges und trotz bekannter Defizite in die «Selbständigkeit» gestartet ist. Er hat sich bewusst nicht so verhalten, wie er dies hätte tun sollen, wovon die hiervor aufgeführten, rechtskräftigen Schuldsprüche zeugen. Dies gilt es auch bei der Würdigung der noch umstrittenen Sachverhalte im Hinterkopf zu haben.