Trotz dieser muss dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass seine «privaten Lustbarkeiten» nicht über die I.________ AG bezahlt werden dürfen. Desgleichen, dass Forderungen nicht mehrfach abgetreten werden können resp. dürfen und die I.________ und die J.________ AG zwei eigenständige juristische Personen waren. Nach Überzeugung der Kammer ist dem Beschuldigten auch klar gewesen, dass er als Geschäftsführer die Verantwortung für die erwähnten Gesellschaften trug, insbesondere auch hinsichtlich der Führung der Buchhaltung. Schliesslich muss ihm klar gewesen sein, dass die I.________ AG bereits beim Start über kein Aktienkapital verfügte.