Die Kammer schliesst sich dieser Charakterisierung in den Grundzügen an. Der Beschuldigte ist intelligent und nach Auffassung der Kammer ist ihm entgegen der Vorinstanz mindestens ein durchschnittliches Fachwissen, das zur ordnungsgemässen Führung einer Gesellschaft gehört, zu attestieren. Seine Qualitäten als Verkäufer sowie seine fachlichen Qualitäten als Lüftungsingenieur sind erstellt. Dafür hat er im Bereich des Rechnungswesens und den Finanzen Defizite. Trotz dieser muss dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass seine «privaten Lustbarkeiten» nicht über die I.________ AG bezahlt werden dürfen.