Mit diesen Schuldsprüchen ist erstellt, dass sich der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen straffällig verhalten hat. Dadurch hat er überdies offenbart, gelogen zu haben, als er Aussagen zu seinen Unternehmen und seinem Geschäftsgebaren machte. Weiter zeugen die diversen Schuldsprüche von einer recht erheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten. Diesen charakterisierte die Vorinstanz wie folgt (pag. 18 483 ff.; S. 44 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):