(Zivilpunkt) und Ziff. X./3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Desgleichen die Höhen der amtlichen Entschädigungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Die Verlegung der Verfahrenskosten ist von der materiellen Beurteilung abhängig und daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Folglich ist auch über die Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigungen im erstinstanzlichen Verfahren neu zu befinden. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind schliesslich die von den Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten.