II./7. und Ziff. II./8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Schuldsprüche wegen Misswirtschaft, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und ungetreuer Geschäftsbesorgung betreffend die Beschuldigte (Ziff. IV./1., Ziff. IV./2. und Ziff. V./3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Bezug auf den Beschuldigten ist sodann die Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin 1 und eine solche an den Privatkläger 2 in Rechtskraft erwachsen (Ziff. II./4. und Ziff. II./5. Sanktionspunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem sind die Ziff. V., VI. (betreffend den Beschuldigten 3), VII. (Zivilpunkt) und Ziff.