Auch ohne Anfechtung hat die vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen (betreffend den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. II./7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) als mitangefochten zu gelten, da die Kammer ansonsten bei der Wahl der Sanktionsart (Geld- oder Freiheitsstrafe) aufgrund der Pflicht zur Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eingeschränkt wäre.