II./5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie diejenigen des betrügerischen Konkurses (Ziff. II./6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Unterlassung der Buchführung (Ziff. II./8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem richtet sich seine Berufung gegen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und die Verlegung der Verfahrenskosten (Ziff. II./1. und Ziff. II./3. Sanktionspunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auch ohne Anfechtung hat die vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen (betreffend den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff.