7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen Teile der Schuldsprüche der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Ziff. II./2. [betreffend die «privaten Lustbarkeiten» im Umfang von CHF 108'000.00 in Rechtskraft erwachsen; vgl. hiernach] und Ziff. II./4.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen den Schuldspruch wegen Betrugs (Ziff. II./5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie diejenigen des betrügerischen Konkurses (Ziff.