- im Kostenpunkt den Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, soweit die Beschuldigte 2/Berufungsklägerin 2 zur Bezahlung einer pauschalen Parteientschädigung an die E.________ GmbH verurteilt wurde. Zu den übrigen, angefochtenen Kostenpunkten werden keine Anträge gestellt. [Begründung] Für die Parteikosten der E.________ GmbH für das Verfahren vor dem Obergericht wird auf die beiliegende Kostennote verwiesen.