II. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur anteilsmässigen Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. C. Verfügungen Nebst der Koordinationsstelle Strafregister, den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern und dem Bundesamt für Polizei, sei das Urteil der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen, Deutschland (Aktenzeichen: 25 Js 5985/19) mitzuteilen.