13 IV. Die Zivilklage der E.________ GmbH sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, - unter Kosten und Entschädigungsfolgen. V. Weiter sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.