unter Ausscheidung der erst- sowie oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung der Verteidigungskosten gemäss separat eingereichter Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 StPO). III. C.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu den darauf entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.