unter Ausscheidung der darauf entfallenden Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren und teilweise Auferlegung an den Kanton Bern, sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). II. C.________ sei freizusprechen: 1. von der Anschuldigung des Betrugs (gemäss Urteil IV. Ziff. 4); 2. von der Anschuldigung der Unterlassung der Buchführung (gemäss Urteil IV. Ziff. 5),